Erste Hilfe
Probleme mit herausnehmbaren Apparaturen
Probleme mit festsitzenden Apparaturen
Das Bracket hängt sicher am Bogen.
Wachs kann zum abdecken eingesetzt werden.
Der Bogen kann, falls möglich, entfernt werden.
Bei Defekten des letzten hinteren Brackets: falls der Bogen hier nicht hindurchgeführt wurde, braucht es im Defektfall nicht umgehend ersetzt zu werden. Ein Sondertermin ist bei diesem Defektfall also nicht erforderlich.
Zahnärztlicher Notdienst:
http://krefelder-zahnaerzte.de/docs/notdienst.php
Ambulanz Malteser Krankenhaus – St. Josefshospital, Kurfürstenstr. 69, 47829 Krefeld-Uerdingen
Tel.: 0 21 51/4 52-315 (Ambulanz), Tel.: 0 21 51/4 52-0 (Zentrale)
Pflege & Handhabung herausnehmbarer Apparaturen
Wir geben zu der Zahnspange kostenfrei eine Zahnspangendose mit. Diese sollte immer dann genutzt werden, wenn sich die Zahnspange nicht im Mund befindet! Die häufigste Ursache für das Verbiegen der empfindlichen Drähte ist die Beförderung in der Hosentasche. Ein häufiger Grund für Verlust ist das Einwickeln der Zahnspange in (Restaurant-) Servietten dar. Die Zahnspange wandert dann nach dem Essen Richtung Küche in den Müll. Auch vor der Vorliebe von Hunden zu Zahnspangen sei gewarnt. Der Hundebiss in eine Zahnspange führt in der Regel zum Totalschaden.
Pflege & Handhabung festsitzender Apparaturen
Die gründliche Entfernung der Zahnbeläge wird mit unseren Patienten in den Wochen vor Eingliederung einer festen Zahnspange trainiert. Am Tage der Eingliederung erklären wir dann die speziellen Tricks und üben mit den Patienten den Einsatz von Zahnzwischenraumbürsten, Zahnseide und elektrischen Zahnbürsten.
Ernährungsgewohnheiten sollten so umgestellt werden, dass möglichst selten Zucker und Säuren aufgenommen werden. Wenn aber genascht wird, ist es für die Zähne unerheblich, ob es ein gesüßter Tee, Limonade, ein Stück Schokolade oder gar eine ganze Tafel ist. Es sollte nicht verteilt über den Tag genascht werden!
Einmal am Tag ist Naschen erlaubt. Aber danach Zähne putzen nicht vergessen!
Zahnversiegelung
Die Versiegelung wird vor dem Einsetzen der festsitzenden Apparatur auf die Außenflächen der Zähne aufgetragen und besteht aus einem fluoridabgebenden Lack. Unabhängig hiervon sollten die Kauflächen der jungen Zähne durch Ihren Zahnarzt versiegelt werden („Fissurenversiegelung“), wenn er/sie das im individuellen Fall für erforderlich hält.
Pflege & Handhabung herausnehmbarer Apparaturen
Plaque, d.h. Zahnbelag, bildet sich nicht nur an den Zähnen, sondern auch an der Zahnspange. Daher genügt es nicht, nur die Zähne zu reinigen, sondern auch die Zahnspange muss geputzt werden. Dies geschieht mit Zahnbürste und Zahnpasta oder Spülmittel. Zusätzliche Reinigungsmittel wie Brausetabletten empfehlen wir nicht unbedingt, da sie die oben beschriebene Reinigung nicht ersetzen, sondern nur unterstützen.
Wir geben zu der Zahnspange kostenfrei eine Zahnspangendose mit. Diese sollte immer dann genutzt werden, wenn sich die Zahnspange nicht im Mund befindet! Die häufigste Ursache für das Verbiegen der empfindlichen Drähte ist die Beförderung in der Hosentasche. Ein häufiger Grund für Verlust ist das Einwickeln der Zahnspange in (Restaurant-) Servietten dar. Die Zahnspange wandert dann nach dem Essen Richtung Küche in den Müll. Auch vor der Vorliebe von Hunden zu Zahnspangen sei gewarnt. Der Hundebiss in eine Zahnspange führt in der Regel zum Totalschaden.
Pflege & Handhabung festsitzender Apparaturen
Die gründliche Entfernung der Zahnbeläge wird mit unseren Patienten in den Wochen vor Eingliederung einer festen Zahnspange trainiert. Am Tage der Eingliederung erklären wir dann die speziellen Tricks und üben mit den Patienten den Einsatz von Zahnzwischenraumbürsten, Zahnseide und elektrischen Zahnbürsten.
Ernährungsgewohnheiten sollten so umgestellt werden, dass möglichst selten Zucker und Säuren aufgenommen werden. Wenn aber genascht wird, ist es für die Zähne unerheblich, ob es ein gesüßter Tee, Limonade, ein Stück Schokolade oder gar eine ganze Tafel ist. Es sollte nicht verteilt über den Tag genascht werden!
Einmal am Tag ist Naschen erlaubt. Aber danach Zähne putzen nicht vergessen!
Zahnversiegelung
Die Versiegelung wird vor dem Einsetzen der festsitzenden Apparatur auf die Außenflächen der Zähne aufgetragen und besteht aus einem fluoridabgebenden Lack. Unabhängig hiervon sollten die Kauflächen der jungen Zähne durch Ihren Zahnarzt versiegelt werden („Fissurenversiegelung“), wenn er/sie das im individuellen Fall für erforderlich hält.
Privatpatienten
Beratung
Die Kosten für die Untersuchung, Beratung und das gegebenenfalls notwendige Röntgenbild werden von den privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen zuverlässig erstattet.
Behandlungskosten
Wenn Sie im Volltarif versichert sind, stellt die Erstattung der Behandlungskosten im Allgemeinen kein Problem dar. Man sollte aber vor Therapiebeginn einen Therapieplan zu Bewilligung einreichen.
Sollten Sie über einen gedeckelten Tarif oder einen Basistarif versichert sein, so könnte die Erstattung tarifbedingt reduziert sein. Eine Deckelung kann auch die Material- und Laborkosten betreffen: Details erfahren Sie von Ihrer Versicherung auf Anfrage oder spätestens nachdem Sie den Therapieplan zur Bewilligung bei Ihrer Krankenkasse eingereicht haben.
Neben der Behandlung mit klassischen „losen und festen Zahnspangen“ haben Privatpatienten auch Anspruch auf Erstattung einer » (unsichtbaren) Schienen-Behandlung.
Wichtiger Hinweis:
Falls Sie einen Tarifwechsel zur Verbesserung der Erstattung planen, so sollten Sie dies vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung (durch Zahnarzt oder Kieferorthopäden) tun. Viele Versicherer lehnen nach erfolgter Erstuntersuchung ein Aufstocken der Erstattungsbeträge ab.
Beihilfepatienten
Beratung
Die Kosten für die Untersuchung, Beratung und das gegebenenfalls notwendige Röntgenbild werden von den privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen zuverlässig erstattet.
Behandlungskosten
Kieferorthopädie wird von den Beihilfestellen regelmäßig erstattet, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird. Es kommt leider zu keiner Vollerstattung, sondern zu einer Teilerstattung nach den Vorgaben der jeweiligen Beihilfeverordnung. Die tatsächlichen Eigenanteile hängen sehr stark von den unterschiedlichen Beihilfestellen ab. Gerne helfen wir mit Begründung und Erläuterung.
Neben der Behandlung mit klassischen „losen und festen Zahnspangen“ haben Beihilfepatienten auch Anspruch auf Erstattung einer » (unsichtbaren) Schienen-Behandlung. Da Beihilfepatienten immer nur einen prozentualen Beihilfeanspruch haben (Kinder meist 80%), ist ggf. die Tarifgestaltung der privaten Zusatzversicherung wichtig: Wenn diese als Volltarif besteht, kann somit der Eigenanteil deutlich reduziert werden.
Wichtiger Hinweis:
Falls Sie einen Tarifwechsel zur Verbesserung der Erstattung planen, so sollten Sie dies vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung (durch Zahnarzt oder Kieferorthopäden) tun. Viele Versicherer lehnen nach erfolgter Erstuntersuchung ein Aufstocken der Erstattungsbeträge ab.
Ab dem 18. Geburtstag wird eine kieferorthopädische Behandlung nur noch in schwerwiegenden kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Kombinationsfällen übernommen. (Die grundsätzliche medizinische Notwendigkeit ist für die Beihilfe ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr entscheidend.) Natürlich haben aber auch Beihilfepatienten über 18 Anspruch auf Untersuchung und Beratung beides wird erstattet. Weiterführende Maßnahmen sollte der Patient im Vorfeld beantragen wir stellen hierzu gerne den entsprechenden Kostenplan auf.
Da Beihilfepatienten immer nur einen prozentualen Beihilfeanspruch (meist 50-80%) haben, ist ggf. die Tarifgestaltung der privaten Zusatzversicherung wichtig: Wenn diese als Volltarif besteht, reicht hier die medizinische Notwendigkeit aus, um Erstattungsanspruch zu erzielen. Es kann somit immerhin ein Erstattungsanspruch von bis zu 50% auch bei Erwachsenenbehandlungen entstehen.
Wichtiger Hinweis:
Falls Sie einen Tarifwechsel zur Verbesserung der Erstattung planen, so sollten Sie dies vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung (durch Zahnarzt oder Kieferorthopäden) tun. Viele Versicherer lehnen nach erfolgter Erstuntersuchung ein Aufstocken der Erstattungsbeträge ab.
Für Kassenpatienten
Beratung
Die Kosten für die Untersuchung, Beratung und das gegebenenfalls notwendige Röntgenbild werden von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Behandlungskosten
Die aktuellen Richtlinien erlauben eine kieferorthopädische Behandlung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur:
- unter bestimmten Bedingungen (siehe: » Wann darf zu Lasten der GKV behandelt werden?)
- in begrenztem Umfang (siehe: » Wieviel bezahlt die GKV?)
- einige Leistungen und Behandlungen können nicht zu Lasten der GKV erbracht werden (siehe: » Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse nicht?)
1. Wann darf zu Lasten der GKV behandelt werden?
Auch wird nach dem Alter des Patienten unterschieden:
Für jüngere Kinder gibt es leider nur in Ausnahmefällen, bei bestimmten, sehr schwerwiegenden Befunden (KIG D5, M4/M5, O4, O5, B4, K4, P3) eine Frühbehandlung für maximal 6 Quartale.
Eine Hauptbehandlung kann frühestens nach dem 9. Geburtstag erfolgen. Das Kind muss sich zusätzlich in der Zahnungsphase „spätes Wechselgebiss“ befinden (= mehr als 12 neue Zähne) und eine » KIG-Einstufung der Gruppen 3-5 aufweisen (KIG= Kieferorthopädische Indikations-Gruppe).
Ab dem 18. Geburtstag wird eine kieferorthopädische Behandlung nur noch in schwerwiegenden kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Kombinationsfällen übernommen. Zusätzlich muss eine » KIG-Einstufung der Gruppen KIG A5, D4/D5, M4, O5, B4, K4 vorliegen. (Die grundsätzliche medizinische Notwendigkeit ist nach den Richtlinien für die GKV ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr entscheidend.) Natürlich haben aber auch Kassenpatienten über 18 Anspruch auf Untersuchung und Beratung beides wird erstattet. Weiterführende Maßnahmen werden im Rahmen der Erstberatung besprochen. Wir stellen hierzu gerne den entsprechenden Kostenplan auf. Sollte eine Zusatzversicherung bestehen, können weiterführende Maßnahmen im Vorfeld dort beantragt werden.
2. Wieviel zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
Neben der Behandlung mit klassischen „losen“ wird unter bestimmten Bedingungen auch die „feste Zahnspange“ erstattet.
3. Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse NICHT?
- Maßnahmen zur Steigerung des Komforts, Verkürzung der Behandlungsdauer oder auch Verbesserung des angestrebten Behandlungsziels parallel zu einer Kassenbehandlung [siehe: » Private Begleitkosten für Kassenpatienten]
- Behandlungen von Kassenpatienten, deren Kiefer- oder Zahnfehlstellung in die Indikationsgruppen KIG 1 oder 2 fällt oder deren » Zahnwechsel noch nicht weit genug fortgeschritten ist (frühes Wechselgebiss bei KIG 3-5 Einstufung) [siehe: » Reine Privatbehandlung bei Kassenpatienten].
- GKV-Patienten haben keinen Anspruch auf Erstattung einer » (unsichtbaren) Schienen-Behandlung.
KIG-Einstufung
Gesetzliche Grundlagen
Für gesetzlich krankenversicherte Patienten gehört die kieferorthopädische Behandlung nach § 29 zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn vor Beginn der Behandlung anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indiaktionsgruppen (KIG) eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen durch den Kieferorthopäden erfolgte.
Behandlungen der KIG 1 und 2 werden zwar von den gesetzlichen Kassen nicht mehr bezahlt, sind aber oftmals dennoch medizinisch sinnvoll und werden im Allgemeinen von Zusatzversicherungen bezuschusst.
In diesen Fällen wäre eine Behandlung zu privaten Lasten möglich z. B. um späteren Folgeerkrankungen vorzubeugen.
Grad U: Zahnunterzahlen – also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage – sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, wenn ein Lückenschluss oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung notwendig ist.
Grad S: Bei Zahndurchbruchsstörungen (Verlagerung / Retention) wird eine KFO-Behandlung von der GKV übernommen. Ausnahme sind Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.
Grad D: Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezahlt, wenn die Rücklage des Unterkiefers mehr als 6mm beträgt (bezogen auf die sagittale Frontazahnstufe). Eine Rücklage des Unterkiefers ab 3mm bis 6mm muss jedoch privat bezahlt werden.
Grad M: Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer oder umgekehrte Frontzahnüberbisse) bleiben im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Hier besteht dann ein Kopfbiss oder frontaler Kreuzbiss.
Grad T: Tiefbisse werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem verletzenden Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt. Kommt es nicht zu einem so genannten traumatischen Einbiss, müssen die Kosten jedoch privat bezahlt werden.
Grad B: Buccal- oder Lingualokklusion, also das „Vorbeißen“ von Seitenzähnen, bleibt im Leistungskatalog der GKV.
Grad K: Bei Abweichungen der Kieferbreiten kommt die gesetzliche Kasse nur dann für die Behandlung auf, wenn bereits eine Kreuzbisssituation im Seitenzahnbereich herrscht.
Grad E: Kontaktpunktabweichungen im Sinne von Zahnfehlständen (z.B. bei Engstand) werden erst ab einer Ausprägung von über 3mm Kontaktpunktabweichung bleibender Zähne von der GKV übernommen.
Grad P: Platzmangelsituationen werden nur dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn der Platzmangel mehr als 3mm beträgt.
Private Begleitkosten für Kassenpatienten
Schutzlack (der vor Karies schützt)
» Keramik-Brackets,
» Speed-Brackets mit hochelastischen Drähten, die sanfter und zugleich effektiver wirken
z.B. zur Vermeidung von Extraktionen:
» Hilgers-Pendel oder Kele-Slider
» Herbstscharnier
» SUS-Apparaturen
Weitere Information zum Abschluss einer Zusatzversicherung zur Abdeckung von privaten Begleitkosten finden Sie » hier.
Reine Privatbehandlung für Kassenpatienten
Ein 10jähriger Junge mit einer Frontzahnstufe von 8 mm, aber langsamem Zahnwechsel. Das angefertigte Panoramaröntgenbild zeigt, dass es noch ein bis zwei Jahre dauern wird, bis der Zahnwechsel weit genug fortgeschritten sein wird, um richtliniengemäß eine Kassenbehandlung starten zu dürfen. Der Junge wird aber wegen seiner Zahnstellung gehänselt und wünscht sich eine Verbesserung. Die Eltern wollen nicht mehr warten und entscheiden sich zur Privatbehandlung.
Bei einem Mädchen liegt im Unterkiefer ein Platzmangel von 2,5 mm für den unteren rechten Eckzahn vor. Die Lückenöffnung könnte noch gut erfolgen, aber die GKV greift nicht (KIG P2). Die Backenzähne schieben von hinten nach, so dass der Platzmangel zunehmen wird. Wartet man ein Jahr, kann der Platzmangel durchaus auf 3,5 – 4 mm ansteigen, so dass dann die GKV greift. Der Platzmangel ist dann aber so groß, dass ggf. bleibende Zähne entfernt werden müssen.
Zur Vermeidung einer Multibracket-Apparatur soll eine » (unsichtbare) Schienen-Behandlung durchgeführt werden.
Bei Teenagern sinkt, im Vergleich zu einer festsitzenden Behandlung, das Kariesrisiko erheblich.
Hinweise zur Zusatzversicherung Kieferorthopädie
Sie müssen die Versicherung abgeschlossen haben, bevor Sie erfahren, dass eine kieferorthopädische Behandlung notwendig werden wird. (Eine Beratung durch Ihren Zahnarzt oder einen Kieferorthopäden zum Thema Kieferorthopädie darf also bei Vertragsabschluss noch nicht stattgefunden haben.)
Wichtig ist hier, dass Sie sowohl die » „Privaten Begleitkosten“ im Rahmen einer Kassenbehandlung abdecken, wie auch die » „Reine Privatbehandlung“ bei Vorliegen einer KIG 1 oder 2 oder verzögerter Gebissentwicklung. Teilweise beschränken sich nämlich die Versicherer auf die eine ODER die andere Alternative.
Häufig kommt der Wunsch auf, die „feste Zahnspange“ zu vermeiden (z.B. Angst vor Zahnschäden, kosmetische Beeinträchtigung, Sorge vor Verletzung beim Sport oder Beeinträchtigung des Ansatzes bei Blasmusikern, …). In diesen Fällen ist je nach Zahnstellung ggf. eine » (unsichtbare) Schienen-Behandlung eine geeignete Alternative. Diese Methode wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Einige Zusatzversicherungstarife erstatten die Behandlungskosten.
Grundsätzlich sollte die Zusatzversicherung:
- Prohylaxe unterstützen, so dass Sie halbjährlich durch Ihren Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen können – auch und gerade während der kieferorthopädischen Behandlung.
- Sollte trotz bester Pflege doch einmal eine Füllung (=konservierende Leistung) notwendig werden, so gibt es auch in der Füllungstherapie neben der Kassenleistung höherwertige Behandlungsmethoden. Diese werden von vielen Zusatzversicherungstarifen bezuschusst.
- Gelegentlich werden auch bei Kindern und Jugendlichen Kronen (=Zahnersatz) nötig. Je nach Wahl der Versorgungsqualität fallen für Eltern/Patienten nicht unerhebliche Zuzahlungen an.
- Bei Zahnverlust oder Nichtanlage kann die ideale Therapieform die Implantat-Versorgung mit 18 Lebensjahren sein. Zusatzversicherungen können dies bezuschussen, wenn die Versicherung vor Bekanntwerden der Nichtanlage bzw. vor Eintritt des Zahnverlustes bestanden hat.
Stiftung Warentest: » www.test.de/Zahnversicherung-Kieferorthopaedie-Privater-Schutz-hilft-sparen-1742920-0/
(Hinweis: Test von 2009. Das Prinzip ist gut erklärt, die Tarife sind ggf. nicht mehr erhältlich.)
Übersichtliche aktuelle Aufbereitung:
» www.waizmanntabelle.de/kinder
Versicherungsportal für Zusatzversicherungen:
» www.zahnzusatzversicherungsvergleich.org/kieferorthopaedie.html
Kostenerstattung – ein bundesgesetzliches Wahlrecht für alle gesetzlich Versicherten
Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 sieht für alle gesetzlich versicherten Patienten die Möglichkeit der Kostenerstattung vor. Dieses in seiner aktuellen Form (2014) bundesgesetzlich garantierte Wahlrecht des Patienten nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) kann von jedem gesetzlich versicherten Patienten gewählt werden und gilt für mindestens 3 Monate für die gewählte Person (z. B. das familienversicherte Kind) und für den gewählten Bereich (z.B. zahnärztliche Versorgung einschließlich kieferorthopädischer Leistungen). Über die Wahl der Kostenerstattung hat der Versicherte seine Krankenkasse vor der Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.
Kosten die nicht von der Krankenkasse übernommen werden sind vom Versicherten zu tragen. Die Krankenkasse kann Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5% in Abzug bringen. Haben Sie eine Zusatzversicherung, übernimmt diese unter Umständen auch einen Teil der Rechnung.
Nur bei Kostenerstattung ist eine Wahl der Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wobei der Anspruch des Versicherten auf Erstattung der von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Basisleistung erhalten bleibt.
Quelle: SGB V 2014; Positivliste kieferorthopädische Leistungen BEMA 2004; KZBV
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Jolanthe Haas (Zahnärztin)